Leinenzwang für Hunde vom 1. April bis 15. Juli
Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit beginnt
Der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig weist auf folgende Regelungen für das Ausführen von Hunden hin:
In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. So bestimmt es das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).
Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer. Zur freien Landschaft gehören z. B. der Westteil des Richmondparks, Ölpersee (außer Liegewiese Nordseite), Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde. Ausnahmen bestehen auf der sogenannten Hundewiese des Franzschen Feldes (siehe unten) und südlich der Volkswagenhalle zwischen Theodor-Heuß-Straße, Oker und Eisenbütteler Straße.
Nicht zur freien Landschaft gehören für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege; Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Außerdem gilt in folgenden Natur- und Landschaftsschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde: "Riddagshausen" (nördlich der Bahnlinie und ebenso in dem von Bahngleisen eingeschlossenen Bereich westlich der Ebertallee), "Lammer Holz", "Braunschweiger Okeraue" und dem größten Teil des "Schapener Forst".
Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg, Inselwallpark, Löwenwall (Grünanlage), Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg, Richmond-Park-Ostteil, Museumspark, Theaterpark, Viewegs Garten.
Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ist es verboten, auf die Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September Hunde mitzunehmen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft.
Es gibt drei Hundefreilaufflächen
Um aber den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen als Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen Hunde das ganze Jahr über ohne Leine laufen können:
Im Großen Moore 15, Bienrode, gegenüber dem Bienroder Kiesteich:
Rund 6.000 Quadratmeter wurden durch einen Zaun abgegrenzt und können zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.
Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg:
Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich die Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Sie hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 Quadratmetern. Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als "Hundewiese" bekannt ist und sich als solche etabliert hat, wurde sie nicht eingezäunt.
Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg
Die rund 5000 Quadratmeter große Grünfläche befindet sich in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70, ist komplett eingefriedet und durch ein Tor vom Madamenweg her zugänglich. Auf der Fläche stehen Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation.
Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z.B. auch weiterhin für die Beseitigung der gegebenenfalls anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich. Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass "Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen". Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.
Quelle: PM 24.03.2022