IHK Braunschweig fordert Erleichterungen für Einzelhandel
2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel
Neue Corona-Verordnung: IHK Braunschweig fordert Erleichterungen für den Einzelhandel bei der 2G-Kontrollpflicht
Nur noch geimpfte und genesene Kunden erhalten ab dem kommenden Samstag (11. Dezember) Zutritt zu Ladengeschäften – das regelt eine an diesem Tag in Kraft tretende neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Sortimente des täglichen Grundbedarfs. Das Land Niedersachsen setzt damit die Bund-Länder-Beschlüsse vom 2. Dezember um, die für den Einzelhandel allerdings einen herben Rückschlag bedeuten. Die Einschränkungen treffen die Händler erneut im existenziell wichtigen Weihnachtsgeschäft, welches ohnehin schon eher schleppend angelaufen ist.
„Die geplanten Einschränkungen für den Einzelhandel sind absolut nicht nachvollziehbar, da hier kein maßgebliches Infektionsgeschehen vorhanden ist. Unter Einhaltung der Hygienevorkehrungen und der FFP2-Maskenpflicht war und ist sicheres Einkaufen möglich“, kritisiert Olaf Jaeschke, Vizepräsident und Handelsausschussvorsitzender der IHK Braunschweig. Er befürchtet aufgrund der strikten Regelungen drastische Auswirkungen für den Einzelhandel, der zuletzt schon durch die parallelen Einschränkungen für Gastronomie und Weihnachtsmärkte sowie dem damit verbundenen Rückgang der Kundenfrequenzen zu leiden hatte. In diesem Rahmen fordert Jaeschke eine Rückkehr zur 2G-Pflicht für das Gastgewerbe und Weihnachtsmärkte.
Das Hauptproblem, das mit der neuen Verordnung auf den Handel zukommt, ist das vorgesehene aufwendige Kontrollprozedere. Nicht nur halten damit verbundene Wartezeiten die Kundinnen und Kunden vom Einkauf ab, die Kontrollen bedeuten auch eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, da sämtliche Kosten für die Umsetzung der Konzepte von den Unternehmen selbst getragen werden müssen. Hinzu kommt das Risiko, für Verstöße haftbar gemacht zu werden.
Die IHK Braunschweig fordert deshalb dringend Erleichterungen bei der Kontrollpflicht, beispielsweise durch eine analog zum ÖPNV nur stichprobenartig durchzuführende Überprüfung von 2G beim Kassiervorgang ohne zusätzliche Einsicht des Personalausweises. Kleinere Läden mit wenig Personal sind von der Kontrollpflicht grundsätzlich auszunehmen. Auch ist aus IHK-Sicht eine klare und bundesweit einheitliche Definition des täglichen Grundbedarfs vonnöten. Für Beschäftigte im Einzelhandel darf es über die entsprechend des Bundesinfektionsschutzgesetzes eingeführte 3G-Pflicht am Arbeitsplatz hinaus mit der neuen Corona-Verordnung keine weiteren Maßnahmen wie die derzeit gültigen 2G-Plus-Verpflichtungen für dienstleistende Personen in der Gastronomie geben
Quelle: PM 07.12.2021