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WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT BEI FERNABSATZVERTR.
 

Bei Abschluss von Verträgen über das Internet können oft zahlreiche Probleme für den Verbraucher entstehen, beispielsweise ungewollte Produkte in den Einkaufskorb geraten, dem Verbraucher Fehler bei der Bestellung unterlaufen oder es kann Ware, die nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, ersteigert werden.

Um den Interessen des Verbrauchers in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen, wird diesem nach dem BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß den §§ 355 ff. BGB eingeräumt. Diese Normen gelten als grundsätzliche Regelungen bezüglich des Widerrufsrechts bei allen Verbraucherverträgen, einschließlich Fernabsatzverträgen. Denn bei letzteren verweist § 312d I 2 BGB als die speziellere Vorschrift für das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen auf die allgemeine Norm des § 355 BGB. § 312d I 2 BGB räumt dem Verbraucher des Weiteren bei Verträgen über die Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ein.

Ausübung
Das Widerrufsrecht wird dadurch ausgeübt, dass der Verbraucher seinen Willen, den Vertrag nicht mehr gelten zu lassen, dem Unternehmer mitteilt. Hierfür bedarf es keiner Begründung. Allerdings ist eine Angabe des Verbrauchers „er möchte die Ware zurücksenden“ nicht ausreichend. Mit dem Terminus „Rücksendung“ könnte schließlich juristisch auch die Ausübung des Nachbesserungsrechts gemeint sein. Insofern ist also Vorsicht geboten. Letztlich ist es aber nicht erforderlich, den Ausdruck „Widerruf“ in der Mitteilung des Widerrufs explizit zu erwähnen.

Erlöschen
Die für das Widerrufsrecht erforderlichen Fristen sind genau einzuhalten, denn das Recht erlischt mit deren Ablauf. Die Frist beträgt 2 Wochen und beginnt gemäß § 312d II BGB bei Fernabsatzverträgen mit dem Zeitpunkt, zu dem folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Unternehmer muss dem Verbraucher die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und alle notwendigen Informationen mitgeteilt haben. Ferner muss der Vertrag wirksam und die Waren – falls ein Vertrag hierüber vorliegt – beim Empfänger eingegangen sein. Gegebenenfalls müssen darüber hinaus bei elektronischem Geschäftsverkehr Pflichten, wie zum Beispiel das Bereitstellen von angemessenen technischen Mitteln nach § 312e I 1 BGB erfüllt sein.

Gemäß der Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweigs beginnt die Widerrufsfrist am Tag des fristauslösenden Ereignisses, nicht erst am darauf folgenden Tag.
Ausnahmsweise gilt bezüglich der Frist für den Fall einer Mitteilung der Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss jedoch die allgemeine Norm des § 355 II 2 BGB. Das bedeutet, dass hier die Frist des Widerrufsrechts – anstelle der 2 Wochen – 1 Monat beträgt. Die Beweislast, dass die Belehrung rechtzeitig vor Vertragsschluss erfolgt ist, trägt dabei der Unternehmer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden oft zum Nachteil des Verbrauchers im Internet genutzt. Hier ist zu beachten, dass ein Link im Internet, der auf der Bestellseite den Verbraucher zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleiten soll, gut sichtbar sein muss und dem Käufer die Kenntnisnahme problemlos ermöglichen soll. So ist beispielsweise die Präsentation der Bedingungen oder auch der Widerrufsbelehrungen von Onlinehändlern in einer Scrollbox, welche die Kenntnisnahme des Käufers auf einen sehr kleinen Teil des vollständigen Inhalts beschränkt, nicht zulässig.

Inhaltlich dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verbraucher nicht insofern benachteiligen, dass beispielsweise unfreie Ware bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht mehr angenommen wird. Klauseln, die die Gewährleistung bei Verträgen mit Verbrauchern auf ein Jahr ab Verkaufsdatum begrenzen, sind ebenfalls grundsätzlich unwirksam.

Hinsichtlich der „Sofort-Kaufen“-Optionen bei eBay ist es sowohl unzulässig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmen, dass der Vertrag nicht bereits mit der Erklärung des Käufers zustande kommt als auch sich in den AGB als Unternehmer von der vertraglichen Bindung wieder freizuzeichnen. Schließlich stellen die Angebote im „Sofort-Kaufen“-Format bindende Verkaufsangebote dar und erwecken beim Käufer entsprechenden Eindruck. Durch oben genannte AGB würde der Geschäftsverkehr getäuscht.

Ausschluss des Widerrufsrechts
Um unter anderem ein erhebliches Missbrauchspotential – welches durch das Rückgabe- und Widerrufsrecht dem Verbraucher gegeben ist – zu beschränken, ist in einigen Fällen das Widerrufsrecht nach § 312d IV Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

So steht dem Verbraucher laut § 312d IV Nr. 6 BGB bei Fernabsatzverträgen über Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, kein Widerrufsrecht zu. Benannte Verträge basieren auf der beiderseitigen Einschätzung der Parteien. Wenn dann aber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustünde, stände dies im Widerspruch zu dem Charakter solcher Verträge. Eine unausgewogene Privilegierung des Verbrauchers wäre die Folge. Daher ist auch bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl – welches ja hinsichtlich seines Preises ebenfalls gewichtigen Schwankungen unterliegt – das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Zumutbar ist das Widerrufsrecht für den Unternehmer allerdings bei apothekenpflichtigen oder noch nicht apothekenpflichtigen Medikamenten, so dass hier der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht gilt. Der Grund hierfür ist das Fehlen einer besonderen Beschaffenheit, die das Produkt zur Rücksendung ungeeignet werden lässt. Dem Unternehmer ist eine Rücksendung damit zumutbar. Dass der Unternehmer im Falle einer Rücksendung das Medikament nicht mehr in den Verkehr bringen darf, liegt alleine in seinem Risikobereich und ist keine besondere Beschaffenheit in diesem Sinne. Demzufolge darf der Verbraucher von einem Medikamentenkauf über das Internet von dem Vertrag zurücktreten und ist auch rücksendebefugt.

Kosten des Verbrauchers bei Ausübung des Widerrufsrechts
Nach § 357 I BGB finden grundsätzlich die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt auf das Widerrufs- und Rückgaberecht entsprechende Anwendung.
Was die Rückgabekosten, die bei einem Widerruf des Fernabsatzvertrages anfallen angeht, so gehen diese nach der Regelung des § 357 II 2 BGB – solange keine andere Vereinbarung getroffen worden ist – zu Lasten des Unternehmers. Keine expliziten Regelungen haben hingegen die Hinsendekosten erfahren. Diesbezüglich kann jedoch nichts anderes gelten – der Unternehmer kann diese dem Verbraucher nicht in Rechnung stellen.

Im Hinblick auf Wertersatz ist der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts nach § 357 III 1 BGB dazu verpflichtet, für Verschlechterungen – welche von der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache herrühren – dem Unternehmer Ersatz zu leisten. Voraussetzung ist dafür aber, dass der Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit der Vermeidung hingewiesen haben muss

Fazit
Dem Verbraucher steht ein umfassendes Widerrufs- und Rückgaberecht bezüglich seiner im Internet erstandenen Waren zu. Um dieses auszuschöpfen, hat er bei einem Widerruf im Regelfall die 2-Wochen-Frist einzuhalten und seinen Willen dem Unternehmer mitzuteilen. Von Regeln gibt es aber immer auch Ausnahmen. Es ist darauf zu achten, dass Verträge und Sonderfälle existieren, bei denen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Die beim ausgeübten Widerrufsrecht anfallenden Kosten hat im Normalfall der Unternehmer zu tragen. Im Gegenzug muss der Verbraucher jedoch Wertersatz für Verschlechterungen leisten. Leider benutzen Unternehmer oft Klauseln und AGB, um sich im Rahmen des Widerrufsrechts des Verbrauchers günstigere Bedingungen zu verschaffen. Der Verbraucher sollte sich hiervon nicht beeindrucken lassen, sind sie doch oft unwirksam.


Von Martin Voß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Braunschweig
und Janna Tille, stud. iur., Marburg/Braunschweig


Über Martin Voß

Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.
Schwerpunkte:

• Allgemeines Zivilrecht
• Strafrecht
• Wettbewerbsrecht
• Internetrecht
• Erbrecht

 
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