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FALSCHE EBAY-BEWERTUNGEN MÜSSEN GELÖSCHT WERDEN |
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Amtsgericht Braunschweig entscheidet
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Bewertungen dürfen nur wahren Sachverhalt schildern
Mit einem Urteil im Sinne des Klägers hat das Amtsgericht Braunschweig im April 2007 (112 C 3053/06) entschieden, dass eine negative Bewertung bei eBay den Tatsachen entsprechen muss.
In dem Streitfall kam die Abwicklung des Kaufes zwar zustande, der darauf folgende Kommentar des Verkäufers war laut Meinung des Gerichts aber nicht zulässig.
Der Kläger ersteigerte bei eBay zwei Festplatten. Eine der Festplatten war jedoch nicht funktionstüchtig. Der Verkäufer nahm seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Festplatte zurück, erstattete den Kaufpreis und trug als Bewertung für den Käufer ein: „Nicht empfehlenswert, da unfreundlich und unfair bewertet trotz Kulanz“.
Der Käufer klagte daraufhin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Voß, gegen diese Bewertung vorm Amtsgericht Braunschweig und bekam Recht.
Der Eintrag des Verkäufers entspreche nicht den Tatsachen, da er als Verkäufer nicht nach Kulanz gehandelt, sondern lediglich seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, urteilte das Gericht. Insofern ist diese Bewertung auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sondern erwiesenermaßen unwahr. Der Verkäufer wurde dazu verpflichtet, den Negativ-Eintrag zurücknehmen. Bewertungen bei eBay müssen somit stets vollständig der Wahrheit entsprechen.
Gegen eine negative Bewertung bei eBay, die den Verkaufserfolg oder die Reputation des Users beeinträchtigen könnte, kann somit notfalls auch gerichtlich vorgegangen werden.
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Ein Beitrag von Martin Voß
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Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.
Schwerpunkte:
• Allgemeines Zivilrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Internetrecht • Erbrecht
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