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DIE WIDERRUFSFRIST BEI EBAY-AUKTIONEN
 

Die Internetplattform eBay wird zunehmend von gewerblichen Anbietern genutzt. Aufgrund aktueller obergerichtlicher Urteile und dadurch zu befürchtender Abmahnwellen sind sie verunsichert, in welcher Form sie ihre Kunden vom bestehenden Widerrufsrecht unterrichten müssen und welche Konsequenzen ihnen bei einer verspäteten oder unterlassenen Belehrung drohen.

Die zwischen Unternehmern und Verbrauchern unter Zuhilfenahme der Internetplattform eBay geschlossenen Verträge sind Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB. Dies gilt sowohl für den Vertragsschluss im Rahmen einer Auktion als auch für die sog. „Sofort-Kaufen-Option“.

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 355 BGB zu. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen. Wird die Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht.

In der Regel enthalten die Angebotsseiten von Unternehmern auf der Internetplattform unmittelbar Angaben über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. Allerdings genügt die bloße Bereitstellung der Informationen nicht dem Textformerfordernis des § 312c Abs. 2 i. V. m. § 126b BGB. Denn die Textform gemäß § 126b BGB erfordert, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere Weise zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen abgegeben wird.

Diesem Erfordernis wird die Möglichkeit des Aufrufens einer Internetseite nicht gerecht. Denn diese ist erst dann zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn es zu einer Speicherung der Daten durch den Verbraucher kommt. Allerdings hat das Gesetz dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, dem Verbraucher die Informationen zum Widerrufsrecht zukommen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Verbrauchers, die Eignung zur dauerhaften Wiedergabe der die Informationen enthaltenden Datei durch eine manuelle Speicherung selbst herbeizuführen.

Neben einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform hängt die Dauer der Widerrufsfrist auch vom Zeitpunkt der Belehrung ab. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erfolgt die Belehrung aber erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Unternehmer, der seine Waren über eBay vertreibt, sieht sich angesichts dieser Rechtslage mit dem Problem konfrontiert, ob es ihm überhaupt möglich ist, dem Verbraucher die Angaben zum Widerrufsrecht so rechtzeitig in ordnungsgemäßer Form bereitzustellen, so dass er in den Genuss der zweiwöchigen Frist kommt.

Weil die Benutzer der Plattform unter anonymisierten Mitgliedsnamen auftreten, wird dem Unternehmer die wahre Identität seines Vertragspartners gemäß § 8 Nr. 3 eBay-AGB erst nach Vertragsabschluss bekannt gegeben. Der Unternehmer bedarf aber gerade der Kenntnis über die Identität des Verbrauchers, um ihm die entsprechende Belehrung zukommen zu lassen. Eine der Textform entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht per Brief, Fax oder eMail kann somit bei Vertragsschluss auf der Internetplattform eBay derzeit zwingend erst nach Vertragsschluss erfolgen. Eine nachträgliche Belehrung hat jedoch zur Folge, dass sich die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert.

Rechtsprechung des BGH zu diesem Problemkreis existiert bislang noch nicht. Und solange der Gesetzgeber eine Änderung der einschlägigen Vorschriften nicht vornimmt, ist der bei eBay Handel treibende Unternehmer nur dann auf der sicheren Seite, wenn er sich an den Gesetzeswortlaut hält. D. h., der Unternehmer sollte bereits im Rahmen der Belehrung auf der Angebotsseite auf die einmonatige Widerrufsfrist hinweisen. Darüber hinaus muss er dem Verbraucher die Belehrung nach Vertragsschluss schriftlich, per Fax oder per eMail zukommen lassen.

Wer dies unterlässt, sieht sich der Gefahr eines gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB zeitlich unbefristeten Widerrufs ausgesetzt.

Eine Alternative wäre es, wenn die Firma eBay es möglich machen würde, eine rechtzeitige Belehrung zu bewirken. Denn eBay kennt die Identität ihrer Mitglieder. Sie könnte in Vertretung des Unternehmers dem Verbraucher im Rahmen der ohnehin erfolgenden Gebotsbestätigung die Angaben zum Widerruf übermitteln.
Dies hätte dann zur Folge, dass die Belehrung bei Vertragsschluss vorliege und die Widerrufsfrist zwei Wochen betragen würde.


Ein Beitrag von Martin Voß

Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.

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