|
|
|
 |
 |
 |
 |
DAS URHEBERRECHT UND DIE PRIVATKOPIE |
 |
|
|
Urheberrecht in der alltäglichen Praxis – Was ist bei einer privaten Kopie eigentlich erlaubt?
Das neue Urheberrechtsgesetz ist im September 2003 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers war es u. a., mit dieser Gesetzesnovelle auf die Neuerungen der Technik effizient und angemessen zu reagieren, insbesondere natürliche unberechtigte Verletzungen des Urheberrechts zu sanktionieren.
Der Beitrag soll einen Überblick darüber geben, was bei privaten Kopien – z. B. von CDs oder Software – denn eigentlich nun erlaubt und was verboten ist.
Gemäß § 53 Abs.1 UrhG ist es jedenfalls erlaubt, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebige Träger vorzunehmen.
§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Es gilt jedoch zu beachten, dass man bei einer Kopie keine offensichtlich rechtswidrige Kopievorlage verwendet und keinen Kopierschutz umgeht. Deshalb sind Kopien von Dateien aus Tauschbörsen wie z. B. Kazaa nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke, da die Vorlage – zumindest in der Regel – offensichtlich rechtswidrig ist.
Es ist aber ist nach § 95a UrhG verboten, eine private oder sonstige Kopie herzustellen, die nur unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen möglich ist. Die überwiegende Anzahl der auf dem Markt angebotenen Musik- und Filmwerke unterliegen einem derartigen Kopierschutz, so dass sich das Regel-Ausnahme-Prinzip umkehrt und nunmehr ein faktischer Ausschluss der erlaubten Privatkopie vorherrscht.
In der Rechtsliteratur wird daher die Frage, ob § 95a UrhG möglicherweise verfassungswidrig ist, momentan kontrovers diskutiert. Hier wird die nähere Zukunft zeigen, ob der Gesetzgeber diese Norm korrigiert.
Technische Schutzmaßnahmen definiert das Gesetz wie folgt:
§ 95a UrhG: Schutz technischer Maßnahmen (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Eine Kopie zur rein privaten Nutzung ist aber nicht strafbar, wenn „die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht“ (§ 108 b Abs.1 UrhG). Es bleibt aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten eine rechtswidrig hergestellte Kopie. Der Urheber hat gegen jede Person, also auch den Privatmann, einen Unterlassungs- und Schadensersatz-Anspruch (§ 97 Abs.1 UrhG). Diese können einen recht erheblichen finanziellen Umfang haben, so dass die zivilrechtliche Verfolgung für die Privatperson in der Regel weiterreichende praktische Konsequenzen hat als eine strafrechtliche Verurteilung. Darüber hinaus kann der Urheber die Vernichtung der Kopien verlangen (§ 98 UrhG).
Software oder sonstige Hilfsmittel, die die technischen Schutzmaßnahmen umgehen, dürfen natürlich auch nicht verkauft oder zum Download angeboten werden:
§ 95a UrhG: Schutz technischer Maßnahmen (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Ein Verstoß gegen dies Norm aus gewerblichen Zwecken ist strafbar (§ 108 b Abs.2 UrhG). Eine Privatperson macht sich nicht strafbar, kann aber jedoch auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Info: Der nächste Beitrag von Rechtsanwalt Martin Voß befasst sich mit dem Missbrauch von Abmahnungen im Internet und erscheint am 10. September 2006.
|
Ein Beitrag von Martin Voß
|
Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.
Schwerpunkte:
• Allgemeines Zivilrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Internetrecht • Erbrecht
|
|
|
Keine Pflicht zur Renovierung beim Auszug? | Missbrauch von Abmahnungen im Internet
|
|