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DAS NEUE TELEMEDIENGESETZ |
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Neue Gesetzgebung beachten!
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Durch das Telemediengesetz (TMG) sind seit dem 01.03 2007 die Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien geändert worden.
Was zuvor im Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz(TDDSG) sowie weitestgehend auch im Mediendienstestaatsvertrag (MdStV), die alle mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten geregelt war, soll nun im neu geschafften Telemediengesetz vereint sein.
An inhaltlichen Änderungen bringt das Gesetz jedoch eher wenig.
Für Internet-Benutzer besonders interessant könnte die neu eingeführte Vorschrift zu Spam-Mails sein, nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen.
Obwohl ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit gewertet wird und erstmals hohe Bußgelder bis EURO 50.000,- vorgesehen sind, ist ein Erfolg dieser Regelung zu bezweifeln. Mehr als 80% der Spam-Mails werden aus dem Ausland versandt; darüber hinaus wären die dafür zuständigen Behörden völlig überfordert, wenn auch nur ein Bruchteil der Millionen Spam-Mails pro Tag zur Anzeige gebracht würden.
Zukünftig muss weiterhin jeder, der eine Internetseite betreibt, die „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dient, ein Impressum auf seiner Seite platzieren. Handelt es sich um ein "journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot", müssen darüber hinaus die Autoren sogar die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen, die sonst für Journalisten gelten. Der Betreiber eines Blogs könnte somit zukünftig dazu verpflichtet sein, alle Einträge auf der Webseite auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und bei Nichteinhaltung zu Gegendarstellungen oder Abmahnungen bei der Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung verdonnert werden. Wo in Zeiten von Web 2.0 die Trennlinie zwischen journalistischen und privaten Telemedien verläuft, wird für Gerichte jedoch stets von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Auch das Merkmal, ob eine Internetseite „gewerblich" betrieben wird, ob der Autor mit ihr also Geld verdient, ist hierbei nicht eindeutig geklärt. Hierzu könnte schon eine einzige Google-Adverb-Anzeige ausreichen.
Vor allem bei Datenschützern umstritten ist die Neuregelung, wonach künftig Internet-Provider und Webseiten-Betreiber auf Anordnung von Polizei, Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst Daten ihrer Nutzer heraus zu geben haben.
Die vielmals von der Wirtschaft erhoffte Neuregelung der Haftung für Links und Suchmaschinen wurde dagegen gänzlich außer Acht gelassen und ist weiterhin ungeklärt.
Insgesamt ist das Telemediengesetz damit wenig geeignet, dem Trend entgegenzuwirken, wonach die rechtliche der technischen Entwicklung stets hinterher zu hinken scheint.
Eine baldige Reform des neuen Telemediengesetzes ist damit vermutlich lediglich eine Frage der Zeit.
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Ein Beitrag von Martin Voß
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Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.
Schwerpunkte:
• Allgemeines Zivilrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Internetrecht • Erbrecht
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