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AUKTIONEN - GEWÄHRLEISTUNG BEIM KAUF |
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Das Schnäppchen ist ein Flop – was nun?
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Private Anbieter von Waren bei Online-Auktionen schließen eine Gewährleistung immer öfter aus. Dabei stellt sich natürlich die Frage, welche Rechte man als Käufer hat, sofern das erworbene Gut einen Mangel hat.
Generell sind Verkäufer bei Online-Auktionen verpflichtet, die von ihnen angebotenen Waren vollständig zu beschreiben. Denn als Käufer will man ja schließlich auch wissen, was man für einen Gegenstand erwirbt und in welchem konkreten Zustand er sich befindet.
Erhält man entgegen der Beschreibung eine mangelhafte Ware, so sollte man sich wehren. Auch beim Handel zwischen Privatleuten beträgt die Gewährleistungszeit bis zu zwei Jahren. Dies gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Waren.
Private Verkäufer haben jedoch die Möglichkeit, eine Gewährleistung gänzlich auszuschließen. Dies wird üblicherweise mit Formulierungen wie diesen getan: "Sie steigern bei einer Privatauktion mit, deshalb gibt es keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht".
Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nicht immer wirksam. Denn grundsätzlich hat der Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung, wenn die gekaufte Ware einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Dort ist normiert, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Als vereinbart gelten dabei die Produkteigenschaften, die der Verkäufer in seiner Beschreibung nennt. Wird dort ein Gegenstand z. B. als „gebraucht, aber ansonsten voll funktionsfähig“ beschrieben und wird seitens des Anbieters auf keine etwaigen Defekte und Mängel hingewiesen, darf der Käufer davon ausgehen, ein funktionierendes Gerät zu erhalten.
Weiß der Verkäufer von solchen Mängeln und verschweigt er sie in seiner Beschreibung arglistig, nutzt ihm ein Gewährleistungsausschluss nichts. Denn gemäß § 444 BGB ist ein solcher Ausschluss unwirksam. Der Käufer kann sodann den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gegenüber einem seriösen Anbieter, der auf Mängel und Defekte hinweist, können gemäß § 442 BGB hingegen keine Gewährleistungsansprüche angemeldet werden. Ob ein privater Verkäufer eine Gewährleistung wirksam ausschließen kann, hängt nach alledem also davon ab, ob er sein Angebot vollständig und korrekt genug beschrieben hat.
Gewerbliche Anbieter können die Gewährleistung hingegen weder für neue noch für gebrauchte Gegenstände vollständig ausschließen. Der Kauf beim gewerblichen Händler bietet daher zusätzliche Sicherheit. Kunden haben mindestens die gesetzliche Gewährleistung. Ein Händler muss zwei Jahre dafür einstehen, dass er einwandfreie Waren geliefert hat. Während der ersten sechs Monate gilt für die Käufer zusätzlich eine Beweislastumkehr. Treten innerhalb dieser Zeit Mängel auf, besteht eine Vermutung dafür, dass sie bereits bei Lieferung vorlagen. Will der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommen, so muss er beweisen, dass der Mangel erst nachträglich entstanden ist. Ausnahme bestehen bei Gebrauchtwaren. Hier dürfen Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen.
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Ein Beitrag von Martin Voß
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Martin Voß ist Rechtsanwalt in Braunschweig und berät Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich. www.martinvoss.com.
Schwerpunkte:
• Allgemeines Zivilrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Internetrecht • Erbrecht
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Missbrauch von Abmahnungen im Internet | Informationen in einer geschäftlichen eMail
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