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GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT BEIM ZAHNARZT

Garantiert mit Biss

Der Besuch beim Zahnarzt ist für einige Menschen ein notwendiges Übel, und die Erleichterung ist groß, wenn die Behandlung überstanden ist. Umso schlimmer, wenn die frisch eingesetzte Füllung oder die neue Krone beim ersten Zubeißen wieder herausbricht. Doch auch beim Zahnarzt gibt es eine Garantie - die so genannte Gewährleistungspflicht.
"Kommt es wider Erwarten zu einem Problem mit der neuen Krone oder der Füllung, muss der Zahnarzt kostenlos nachbehandeln”, erklärt Dirk Kropp, Geschäftsführer von proDente. "Die so genannte Gewährleistungspflicht dauert zwei Jahre.” Treten in diesem Zeitraum Mängel auf, die der Zahnarzt zu verantworten hat, muss er diese kostenfrei beheben oder durch das zahntechnische Labor beseitigen lassen, das den Zahnersatz hergestellt hat. Für Mängel, die der Zahnarzt nicht erkennen konnte oder nicht verursacht hat, trägt er keine Verantwortung.
Wie bei jeder Garantie gilt die Gewährleistungspflicht nicht, wenn der Patient den Zahnersatz unsachgemäß behandelt. Patienten sollten sich deshalb die Handhabung genau erklären lassen.

Quelle: (djd/pt)


 

Foto: djd/proDente Mängel bei Kronen oder Füllungen müssen vom Zahnarzt im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachgebessert werden.


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